ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNG

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes und somit natürliche und juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung. 

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Unser Unternehmen ist binnen vierzehn Tagen ab Erhalt der schriftlichen Bestellung des Kunden zur Auftragsannahme berechtigt. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des durchführenden Mitarbeiters. Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel- und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes Holz, werden generell nicht akzeptiert. 

Werden vom Käufer Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, werden wir ihn davon binnen angemessener Frist verständigen und um entsprechende Weisung binnen einer von unserem Unternehmen festzulegenden angemessenen Frist ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen. Soweit Errichtungsgegenstände aus Holz gefertigt wurden, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im geringfügigen Maß der Einrichtungsgegenstände nicht mindern. Auch handelsübliche geringfügige Abweichungen bei Farben oder Mustern von Raumtextilien oder Böden gelten als akzeptiert.

3. PREIS

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben zu verstehen. 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / VERZUGSZINSEN

Wir behalten uns vor, maximal 50% der Auftragssumme als Anzahlung zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Fälligkeitstermin für das (restliche) Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung der Einrichtungsgegenstände. Soweit wir die Zahlung durch Wechsel, Scheck, Bank- oder Kundenkarten akzeptieren, wird unsere Forderung erst mit Einlösung dieser Mittel getilgt. Diskontspesen trägt der Kunde. Der Käufer kann gegen uns geltend gemachte Ansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder – soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt – Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.

5. VERTRAGSRÜCKTRITT

Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wurde mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Verzug mit bloß einer Rate von 6 Wochen nach Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% (oder 15% bei Laufmeterkaufverträgen sofern noch keine Planungsdienstleistung erfolgt ist) des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, machen wir im Falle des Rücktrittes des Verkäufers vom Vertrag unsere Urheberrechte an allen entsprechenden Planunterlagen geltend. 

6. MAHN-UND INKASSOSPESEN

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,63 zu bezahlen.

7. LIEFERUNG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Ausliefertag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein Branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lager- gebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, min- destens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

8. LIEFERFRIST

Die angegebenen Liefertermine sind nur als ungefähr zu betrachten. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und unserer schriftlichen, unzweifelhaften Bestätigung. Wurde ein Fixtermin wirksam vereinbart, beginnt die Laufzeit mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrages. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbaren Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde ausschließlich unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist und unter schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Unvorhersehbare Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln und ähnlichen Umständen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung, wenn wir hierdurch in der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verbindlichkeiten gehindert sind. Sofern vorauszusehen ist, dass die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauern wird, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktrittsfall kann der Käufer keine wie immer geartete Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

9. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

10. SCHADENERSATZ

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht, weiters nicht bei Schäden an uns zur Bearbeitung übergebenen Sachen. Die in diesen Geschäftsverbindungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

11. EIGENTUMSVORBEHALT UND DESSEN GELTENDMACHUNG

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

12. FORDERUNGSABTRETUNGEN

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese recht- zeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in den offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde dies nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

13. GEWÄHRLEISTUNG

Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, außer der Mangel wurde von uns oder einer uns zurechenbaren Person vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der § 922 bis 933 ABGB.

14. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass direkte und indirekte (z.B. Dampf) Wassereinwirkung an der Arbeitsplattenkante, auf den Fugen der Plattenverbindungen und im Bereich der Arbeitsplattenausschnitte zu Beschädigung der Kücheneinrichtung, insbesondere zum Aufquellen der Möbel führen kann. Für so entstandenen Schäden an Arbeitsplatten und Schränken wird keine Haftung übernommen. 

Soweit wir die Planung und/oder Montage einer Einbauküche übernehmen, ist der Kunde verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z. B. schiefe Wände). Hierüber hat uns der Kunde unaufgefordert zu informieren, andernfalls für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen wird.

15. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren, österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.

16. DATENSCHUTZ, ADRESSÄNDERUNG UND URHEBERRECHT

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.